Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2
VAP L 2.2§ 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildungsleitung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.